Die Forderung nach Qualitätssicherung im Konflikt mit Vergaberichtlinien
Restaurierung - eine "Bauarbeit jeder Art" ?
Die Stellung der Restauratoren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Qualitätssicherung muss bereits bei der Auswahl der Auftragnehmer beginnen. Wenn schon die Restaurierung in die VOB gedrängt worden ist, so soll diese auch in ihrer Gesamtheit, das heißt im Sinne des Denkmals und nicht im Sinne der Auftraggeber oder Auftragnehmer angewendet werden. Die HOAI scheint eine bessere Grundlage zu sein, um restauratorische Untersuchungs- und Planungsleistungen zu beschreiben und zu honorieren. Sie trägt zu Kostentransparenz und Wirtschaftlchkeit bei.
Staatliche Obhut
Die Kultur eines Landes steht im öffentlichen Interesse und damit sie erhalten bleibt, hat der Staat hoheitliche Aufgaben zu erfüllen. Bei der Realisierung ist er in erster Linie auf den fachwissenschaftlichen Sachverstand seiner Haushalts-, Lenkungs- und Aufsichtsfunktionen verpflichteten Behörden angewiesen.
Nun wurde in den letzen Jahren oft diskutiert, ob sich der Staat, insbesondere die Denkmalpflege betreffend, dieser Aufgaben entledigen soll oder will. Die Ursachen für das Entfachen einer solchen Diskussion sind verschieden. Aber gleich welche kausalen Zusammenhänge bestehen, der Erhalt und die Förderung der Kultur muss in der staatlichen Obhut bleiben, da sonst deren Verfall droht.
Schutz der Berufsbezeichnung Restaurator
Auch wenn die Denkmalpflege bisher nicht »entstaatlicht« wurde, scheinen doch erste Verfallserscheinungen offenkundig und erkannt worden zu sein. Dies spiegelt sich z.B. darin wider, dass Gesetze erlassen werden, welche die Erfüllungsgehilfen der Denkmalpflege schützten und fördern sollen. So hat das Land Mecklenburg-Vorpommern am 9. November 1999 das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung Restaurator (Restauratorgesetz - RG M-V) (GVOB l. M-V S. 582) erlassen, welches am 18. November 1999 in Kraft trat. Andere Länder prüfen derzeit ähnliche Gesetze und werden folgen.
Nur aus Gründen der Kosteneinsparung?
Zwangsläufig drängt sich die Frage auf, ob und warum solche Gesetze notwendig geworden sind. Die verblüffend einfache Antwort ist: »Ja, denn die Restaurierung wird als Bauarbeit jeder Art angesehen«..
Obwohl es die damit verbundenen Gesetze, Vorschriften und Richtlinien erlauben, ist der Sach- und Fachverstand nicht mehr primäres sondern nur noch sekundäres Auswahlkriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Bei Restaurierungen steht nicht mehr Qualität im Vordergrund sondern Kosteneinsparungen.
Plädoyer für den sorgsamen Umgang mit Gesetzen
Daraus sind Probleme erwachsen, die nicht entstehen hätten müssen. Wendet man Gesetze und Vorschriften umfassend und verantwortungsbewusst an, kann auch die Vergabe von Restaurierungsleistungen nach der VOB zu einem qualitätvollen Ergebnis führen.
Plötzlich sind Baurechtsfragen relevant
Nun wird offenbar mit den Restauratorengesetzen versucht, die Kuh vom Eis zu holen, doch hierzu bedarf es auch einer ausreichenden Eisdicke und diverser Hilfsmittel.
Durch die Restauratorengesetze werden die Denkmalbehörden und Restauratoren plötzlich mit Baurechtsfragen konfrontiert, deren Umfang und Abhängigkeiten selbst von einschlägigen Experten nur schwer erfassbar sind.
Verdingungsordnungen
Der Verfasser will nachfolgend versuchen, die Stellung der Restauratoren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erläutern.
Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen (VOL) und Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) haben für die Restauratoren existentiell-wirtschaftlich Bedeutung erlangt.
Vom Nachfolgenden kann keine allgemeine Rechtsgültigkeit abgeleitet werden. Es soll lediglich darauf hinweisen, dass mit Hilfe der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen die Qualität in der Restaurierung gesichert werden kann. Vielleicht kann dies für den Einen oder Anderen auch einen Denkanstoß geben oder zur Stärkung seiner Bieterposition beitragen.
Risiken und Nebenwirkungen
»Schuster bleib bei deinen Leisten!« gilt schon längst nicht mehr. Die neue Devise ist »Schuster wirf Deine Leisten weg, nutze deine Chance in der Denkmalpflege, mach mit, wer wagt gewinnt!«
VOB, VOL, VOF, HOAI, GWB, EU-Schwellenwert etc. sind heute häufiger im Sprachgebrauch der Denkmalpfleger vertreten als Charta von Venedig, Denkmalschutzgesetz und Berufsethos.
Sind letztere Bestandteile des Immunsystems der Denkmale so handelt es sich bei den erstgenannten um eine Art Epidemie auslösender Viren. Um das Immunsystem der Objekte zu stärken, muss sich die Denkmalpflege nun mit den Erregern auseinandersetzen.
Nachdem mehrfach unter Beweis gestellt wurde, dass Denkmalpflege ein lukratives Geschäft sein kann, und, wenn man es richtig anstellt, der Auftraggeber samt Objekt dem Auftragnehmer auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist, wurde das akute Risiko erkannt. Die Nebenwirkungen sind Verluste in unserer Kulturlandschaft, die die nach uns kommende Generationen sicher nicht vergeben werden.
Jetzt gilt es vor allem Aufklärungsarbeit zu leisten, denn die Heilmittel sind so alt wie die Erreger selbst.
Spiel ohne Grenzen
Da inzwischen der überwiegende Teil denkmalpflegerischer Maßnahmen als Bauleistung angesehen und entsprechende Ausgestaltung von Bauverträgen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vorgenommen wird, müssen sich alle an der Denkmalpflege Beteiligten zwangsläufig mit den geltenden Verdingungsordnungen vertraut machen.
Zunächst lässt sich feststellen, dass die allgemeinen Vergabebestimmungen der VOB nicht im Widerspruch zu den Denkmalschutzgesetzen stehen. Man muss also davon ausgehen dürfen, dass die VOB auch auf denkmalpflegerische Arbeiten angewendet werden kann. Folglich wird die Restaurierung zu einer »Bauarbeit jeder Art« und die Hoffnung auf Berücksichtigung der Denkmalschutzgesetzte bleibt dem Frommen überlassen. Das Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG) beispielsweise besagt im § 14, Abs.2): »Soweit die besondere Eigenart, die Bedeutung des Kulturdenkmals oder die Schwierigkeit der Maßnahme es erfordert, soll die Leitung oder Ausführung der vorbereitenden Untersuchung oder die Durchführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen zur Auflage einer Erlaubnis gemacht werden.« Dies ist eine Öffnungsklausel, welche erkannt und verantwortungsbewusst angewendet werden muss. ((((Mecklenburg-Vorpommern erlässt im November 1999 sogar ein Restauratorgesetz (RG M-V))))) .
Gigantisches Regelwerk
Die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber soll im Wettbewerb und auf dem Wege transparenter, das Gleichbehandlungsgebot beachtender Vergabeverfahren erfolgen. Als Auftragnehmer kommen nur fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber in Betracht. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetze vorgesehen ist, können auch weitergehende Anforderungen wie Tariftreue, Frauenförderung oder Umweltverträglichkeit gestellt werden. Natürlich gilt dies in gleicher Weise für den oben zitierten Absatz 2 des § 14 des ThDSchG.
Bei Maßnahmen an einem Denkmal, gleich welcher Art, sollten bei einer Vergabe nach der VOB also alle Instrumentarien genutzt werden, die zum Gelingen des gewünschten Ergebnisses beitragen können.
Auch wenn das Ziel einer Restaurierung im Vorfeld zweifelsfrei festgeschrieben ist, so bleibt es für die Entscheidungsträger schwer, sämtliche Regelungen, Bestimmungen und Richtlinien zu berücksichtigen. Allein die VOB hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 1926 zu einem gigantischen Regelwerk entwickelt und die gepriesene Verwaltungsvereinfachung steht inzwischen infrage. Will man die VOB zitieren, tut man gut daran zu bedenken, dass bereits die allgemeinen Vergabebestimmungen durch die x. Erläuterungen zum x. Ergänzungsband, auf der Grundlage des x. Urteils zur x. Ausgabe nur bedingt gültig sind, wobei man gespannt sein darf, ob diese im noch unveröffentlichten Ergänzungsband nicht völlig geändert worden sind.
Auch wenn es unglaubhaft klingt, für Staat, Länder und Kommunen soll die VOB eine Verwaltungsvereinfachung erbringen. Die allumfassende Anwendung der VOB führt aber zu allem Anderen als zu einer Vereinfachung.
Freude am Sparen
VOB-Richtlinie
Öffentliche Auftraggeber sind bei Baumaßnahmen durch haushaltsrechtliche Vorschriften zur Anwendung der VOB verpflichtet. In Bezug auf denkmalpflegerische Maßnahmen lässt sich gerade hier oft eine Verunsicherung feststellen, die sich z.B. im Umfang zusätzlicher und besonderer Vertragsbedingungen in den Verdingungsunterlagen widerspiegelt. Hier finden sich mitunter regionale haushaltswirtschaftliche und wirtschaftspolitische Regelungen, die ebenso wenig zu den erlaubten Kriterien gehören wie die Unterstützung ortsansässiger Unternehmen. Die Verdingungsordnungen gelten eben nicht nur als Verwaltungsvorschriften, sie sind unmittelbar zum Zweck geltendes Recht. Und der Zweck eines Vergabeverfahrens dient in erster Linie dazu, ein annehmbares Angebot zu finden, nicht etwa der Förderung der regionalen Wirtschaft und schon gar nicht der Suche nach der billigsten Restaurierungsvariante.
Qualitätssicherung spart Kosten
Geschuldet der sich auf alle Bereiche ausbreitenden angespannten Finanzsituation besteht sicherlich berechtigtes Interesse an Sparmaßnahmen. Einsparungen können jedoch nicht allein anhand der zur Stunde entstehenden Kosten beurteilt werden. Mehr als bei anderen Bauleistungen ist gerade in der Denkmalpflege die Qualitätssicherung die nachhaltigste Kosteneinsparung. Qualitätssicherung muss also bereits bei der Auswahl der Auftragnehmer beginnen. Wenn schon die Restaurierung in die VOB gedrängt worden ist, so soll diese auch in ihrer Gesamtheit, das heißt im Sinne des Denkmals und nicht im Sinne der Auftraggeber oder Auftragnehmer angewendet werden.
Billig oder wirtschaftlich?
Die Praxis zeigt, dass in den seltensten Fällen der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wird, sondern auf das billigste. Dass dem so sein muss, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) bestimmt im Absatz 5 , § 97 eindeutig, dass der Zuschlag grundsätzlich auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden soll. Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige, welches das günstigste Verhältnis zwischen dem angebotenen Preis und der gewünschten Leistung bietet. Maßgebend sind dabei sämtliche auftragsbezogene Kriterien wie Lieferfristen, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Folgekosten, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Zusagen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit etc.. Solange die Kriterien der Vergabe sachkundig und verantwortungsbewusst angewendet werden, dürften auch keine Probleme zu erwarten sein, und nicht von vorneherein der Zuschlag auf das billigsten Angebot erteilt wird.
Arbeiten am Limit
Das Aufleben des Baugewerbes während der Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung hatte Hintergründe, und es ist nicht schwer zu verstehen, dass dieser Zustand eine Anomalie darstellte, die nicht andauern konnte. Hatten Handwerksbetriebe ziemlich schnell die negativen Nebenerscheinungen der Marktwirtschaft erfahren dürfen, so beklagen sich nun auch mittelständische Unternehmen über eine Stagnation der Auftragslage. Infolge der zu bewältigenden Baumaßnahmen aber auch der Haushaltskürzungen geht die Auftragslage im gesamten Baugewerbe zurück.
»Fremdarbeit«
Rückläufige Entwicklung im Neubau veranlassen immer mehr Bauunternehmen, sich einen Anteil an der Sektion Bausanierung und Restaurierung sichern zu wollen. Andererseits werden reine Restaurierungsfirmen zur Ausweitung ihres Tätigkeitsbereiches auf den allgemeinen Hochbau gezwungen. Im Ergebnis betätigen sich sowohl auf den Hochbau wie auch auf die Denkmalpflege spezialisierte Unternehmen in ihnen fremdartigen Gebieten. Diese ungleichen Konkurrenten werden ihre Leistungsfähigkeit abgleichen müssen, und der Konkurrenzdruck wird zwangsläufig zum Preisverfall und damit zum Qualitätsverlust führen.
Unterangebote
Für die Unternehmen steht das eigene Überleben im Vordergrund. Insbesondere in der Baudenkmalpflege ist ein zunehmender Verdrängungswettbewerb auffallend. Durch Unterangebote versuchen die Unternehmen ihre Existenz zu sichern.
Die einfache Formel für die Angebotssumme ergibt sich heute nicht mehr aus der Summe der Einzelpositionen, die Berechnung ist weitaus komplizierter geworden. Pi mal Daumen plus dem Bekanntheitsfaktor, geteilt durch Skrupellosigkeit und die 3,5-fache Ahnungslosigkeit der Bauherren ergibt die Angebotssumme, welche natürlich absolut nichts mit dem Bauendpreis zu tun hat.
Wird man im Bietergespräch auf die mögliche Fehlkalkulation hingewiesen, reagiert man am besten mit Unverständnis und stellt die Kompetenz der Bauherren, Planer und Architekten in Bausachen, und wenn das nicht hilft auch in allen anderen Lebensbelangen, generell infrage.
Hat man sich so erst einmal seinen Auftrag gesichert, muss man über Nachforderungen versuchen, die Leistung wenigstens kostendeckend abzuschließen.
Keine Chance für die sachgerechte Kalkulation
Bieter, die aufgrund ihrer Sachkenntnis und einer daraus resultierenden ordnungsgemäßen Kalkulation ihre Preise berechnen, sind bei solchen Wettbewerbspraktiken chancenlos. Letztendlich entscheiden die Auftraggeber, ob sie durch die Vergabe zu angemessenen Preisen eine leistungsfähige Wirtschaft und damit einen ausreichenden Wettbewerb, der wiederum die Vergabe zu angemessenen Preisen sicherstellt, erhalten wollen.
Einige wenige Großunternehmen
Sicherlich wird sich die Situation von heute auf morgen nicht ändern. Eine gewisse Marktbereinigung hat bereits eingesetzt, die leider zu Ungunsten der qualifizierten Fachunternehmen in der Restaurierung stattfindet.
Nach Meinung vermeintlicher Marktstrategien liegt die Weisheit im Ausharren. Nebenbei schafft man sich mit permanenten Unterangeboten die Konkurrenz vom Hals. Bestehen bleiben nur diejenigen, die den Preisverfall am längsten durchstehen. Eine Vision, die bald schon Realität sein kann, so es qualifizierte Unternehmen nicht schaffen, die allgemein schlechte Finanzsituation zu überstehen. Zukünftig wird Restaurierung nur noch von einigen wenigen Großunternehmen ausgeführt werden. Wettbewerbe sind dann ebenso wenig zu erwarten wie angemessene Preise. Wer glaubt, die Restaurierung würde am Ende auf dem geringen Preisniveau verbleiben, hat weit gefehlt. Ist der Markt erst bereinigt, diktieren die Verbliebenen die Preise und jene werden ebenso eklatant steigen wie sie heute fallen. Qualität korreliert mit dem Wettbewerb, nicht mit den Preisen!
Nicht im Trüben Fischen
Verantwortungsvolle Anwendung von Vergabeverfahren
Es hat wenig Sinn, über die Ursachen des Untergangs der qualitätsorientierten Restaurierung weiter zu philosophieren. Schnelles Handeln tut Not, um mittels bestehender Gesetze, Richtlinien und Bestimmungen den Fortbestand der qualifizierten Restaurierungsunternehmen zu sichern.
Wird ein Großteil von Restaurierungsmaßnahmen eben entsprechend der VOB vergeben, so sollte man zumindest darauf achten, dass die VOB auch in ihrer Gesamtheit angewendet wird.
Zum Ersten wären hier die Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Neben der öffentlichen Ausschreibung bestehen weiterhin Möglichkeiten zur beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Die verantwortungsvolle Anwendung dieser Vergabeverfahren kann die Qualität einer Restaurierungsmaßnahme positiv beeinflussen.
Welche Ausschreibungsart?
In der Praxis werden heute zumeist öffentliche Ausschreibungen für Restaurierungsmaßnahmen durchgeführt. Man ist ja bereits täglich darauf gefasst, demnächst nicht nur zum europaweiten sondern zum intergalaktischen Wettbewerb für die Restaurierung des heiligen Sparentius in Hinterkummerdorf aufgerufen zu werden. Solche Verfahren führen nicht zu einem leistungs- und qualitätsbezogenem Wettbewerb.
Bei öffentlichen Ausschreibungen oder Teilnahmewettbewerben sind 20 bis 30 Bewerber keine Seltenheit. Von Bergbauunternehmen bis hin zu Fliesenfachmärkten gehen Angebote und Bewerbungen für restauratorische Leistungen ein. Wenn aufgrund des Ausschreibungsverfahrens Denkmalpflege nach VOB als »Bauarbeit jeder Art« angesehen werden muss, so lassen sich schwerlich Begründungen für das Ablehnen einer Bewerbung oder eines Angebotes finden. Ist in einem solchen Fall eine Vergaberichtlinie nur auf die gegenwärtige Kosteneinsparung fixiert, gerät der öffentliche Auftraggeber in Konflikt mit dem Denkmalschutzgesetz.
Um den Bieterkreis einzuschränken, sollen für Restaurierungsmaßnahmen ausschließlich beschränkte Verfahren und bestenfalls freihändige Vergaben durchgeführt werden.
Über den Tellerrand schauen
Gerade für denkmalpflegerische Leistungen muss betreffend regionaler haushaltswirtschaftlicher Regelungen auch einmal der Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge -also dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen- betrachtet werden.
EU-Vergaberichtlinien
Auch die EG-Vergaberichtlinien, sind es wert, genauer unter die Lupe genommen zu werden. Sie erregen zunehmend die Aufmerksamkeit der Denkmalpfleger, und es gehen interessante Impulse von diesen aus.
Der damalge Präsident des Bundeskartellamtes, Dieter Wolf, nimmt in unter anderem wie folgt dazu Stellung1: »Leider wird durch die sich anschließende Öffnungsklausel, »andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dieses durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist«, dieser Grundsatz wiederum erheblich geschwächt. Nicht nur das Bundeskartellamt, sondern auch die Bundesregierung und breite Kreise der Wirtschaft haben sich entschieden gegen die Berücksichtigung von vergabefremden Kriterien im Gesetz gewandt. Letztlich ist die Regelung ein Kompromiss zwischen der Forderung des Bundesrates, vergabefremde Aspekte auf der Basis von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder durchzusetzen, und der Bundesregierung, die diese Aspekte lediglich auf der Basis von Bundesgesetzen zulassen wollte. Die Aufnahme vergabefremder Aspekte, mit denen vor allem allgemeinpolitische Ziele des Bundes und der Länder verfolgt werden sollen, ist, und ich muss es so deutlich hervorheben, eine deutliche und damit auch schwerwiegende Abweichung vom Wettbewerbsprinzip. Die Vergabe öffentlicher Aufträge nach anderen als auftragsbezogenen Kriterien kann nicht nur gegen den zentralen Grundsatz einer diskriminierungsfreien Vergabe verstoßen, sondern gefährdet auch den haushaltsrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.«
Am Beispiel der Berliner »Berliner Tariftreueerklärung« erläutert Wolf die Situation: »Sie wissen, der Berliner Senat, wie zwölf andere Bundesländer auch, schließt Unternehmen, obwohl sie fachgerechte Leistungen anbieten, nur deshalb vom Wettbewerb aus, weil diese Unternehmen nicht dem in Berlin geltenden Tarifvertrag unterliegen und deshalb die Berliner Tariflöhne zu Recht nicht zahlen. Die vom Berliner Senat angestrebte Vereinheitlichung der Lohnkosten aller Bauunternehmen führt zwangsläufig zu einer Nivellierung möglicher Wettbewerbsvorteile Nichtberliner Unternehmen, und demzufolge zu einer wettbewerblich ungerechtfertigten Benachteiligung dieser Nichtberliner bzw. Bevorzugung von Berliner Unternehmen. Insbesondere führt sie zum Ausschluss von Unternehmen aus den neuen Bundesländern, deren oft einziger und legitimer Wettbewerbsvorteil gegenüber den Berlinern ihr niedrigeres Lohnniveau ist. Das Bundeskartellamt hat in dieser Vorgehensweise eine sachlich nicht gerechtfertigte bzw. eine unbillige Behinderung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB (§ 20 Abs. 1 GWB in der heute geltenden Fassung) gesehen. Wir haben dem Berliner Senat deshalb untersagt, Straßenbauaufträge nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bereit erklären, Berliner Tariflöhne zu zahlen. Die Entscheidung hat das Berliner Kammergericht bestätigt. Das Land Berlin hat dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Bundeskartellamt hat nach der Entscheidung des Kammergerichts die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung vom November 1997 angeordnet. Diese für die Dauer des Rechtsbeschwerdeverfahrens anzuordnende Maßnahme ist nötig, weil die fortdauernde Praktizierung von Tariftreueerklärungen des Landes Berlin die wettbewerblichen Strukturen im Berliner Straßenbau gefährdet und dadurch eintretende Benachteiligungen und Schäden nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden können. Dies alles geht zu Lasten der Allgemeinheit, weil im Ergebnis überhöhte Aufwendungen in der Vergabe von Straßenbaumaßnahmen entstehen.«
Dieses Beispiel ist insofern interessant, da solche europarechtlichen Vergaberichtlinien (ab einer gewissen Bausumme) wahrscheinlich auch Landesgesetze außer Kraft setzen. Andererseits zeigt es die enge Verknüpfung des Vergaberechts mit dem Wettbewerbsrecht, wobei letzteres nicht zwangsläufig und grundsätzlich regional geltenden Regelungen zum Opfer fallen darf.
Vergabe und Wettbewerb
Zweifelsfrei sollen auch regional geltende Regelungen im Interesse der Allgemeinheit sein. Die Ausgewogenheit beidseitiger Rechte und Pflichten der Vertragsparteien scheint aber insofern gefährdet, als vergabefremde Aspekte einfließen. In den beklagenswertesten Fällen sind es politische Zielsetzungen, wie die wirtschaftliche indirekte Förderung. Diese gefährden die Grundsätze des Wettbewerbes und der Vergabe.
Bezüglich der zusätzlichen und besonderen Vertragsbedingungen, die auch für denkmalpflegerische Leistungen gelten, sind weitere Aspekte der EG-Richtlinien interessant. Wolf sagt dazu: »Die Verknüpfung politischer Ziele mit der öffentlichen Auftragsvergabe widerspricht den von unseren Verfahren hart erkämpften Haushaltsvorbehalten des Parlaments und ist insoweit eigentlich ein Relikt aus feudalen Zeiten...Eine Diskriminierung insbesondere aufgrund des Sitzes eines Unternehmens ist von vornherein auszuschließen. Dies trifft gleichermaßen für ausländische wie für inländische Unternehmen zu, ebensowenig darf der Wettbewerb regional oder lokal beschränkt werden.«
Wettbewerbe sollen also nicht beschränkt werden. Andererseits ist eine Beschränkung bei restauratorischen Leistungen bezüglich der Qualitätssicherung wünschenswert. Die hohe Schule in der Vergabetechnik wäre, alle Bestimmungen, Verordnungen und Gesetze einzuhalten und das Gleichbehandlungsgebot zu wahren. Zahlreiche Urteile und die auffallend unterschiedliche Rechtssprechung zeigen aber, dass dies nur selten gelingt.
Sich trotz aller Widrigkeiten nicht vom Ziel der Vergabe nach dem besten Preis-Leistungsverhältnisses abbringen zu lassen, darf man getrost als Rechtschaffenheit ansehen.
Wenn auch die verschiedenen Vergaberichtlinien diskussionswürdig sind und bleiben, so entstanden sie doch im guten Glauben an ihre Rechtmäßigkeit. Hinsichtlich der Qualitätssicherung stellen Sie ein nicht leicht zu handhabendes und zu verstehendes Instrumentarium dar.
Dass auf Dauer aber nicht Größe sondern nur Qualität bestehen kann, ist eine Gesetzmäßigkeit, und diese wird mit Sicherheit auch die Vergaberichtlinien ereilen. Bis dahin bleiben sie die Mittel, die auch im Interesse der Denkmalpflege mit aller Konsequenz genutzt werden sollten.
Die Mittel zum Zweck
- Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens ist es wichtig zu prüfen, welche Bewerber als Bieter in Frage kommen und welche Anforderungen zu stellen sind. Eine ausreichende Qualifizierung ist erforderlich, da der Ausführende in der Lage sein muss, wissenschaftliche Erkenntnisse und Untersuchungsergebnisse eigenständig interpretieren und umsetzen zu können.
- Bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe wählt der Auftraggeber die geeigneten Bewerber ohne öffentlichen Wettbewerb aus. Die Verdingungsordnungen lassen offen, wie viele Bewerber ausgewählt werden sollen (im Allgemeinen drei bis acht).
- Gleichbehandlung und Chancengleichheit sind oberstes Gebot. Ortsansässige Bieter dürfen nicht bevorzugt werden (§8 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, §7 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOL/A). Alle die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen befassen, dürfen sich am Wettbewerb beteiligen. Gewerbsmäßig tätig ist im Übrigen derjenige, der sich am wirtschaftlichen Verkehr mit der Absicht beteiligt, einen Gewinn zu erzielen!
- Bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe sind Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Vorfeld zu prüfen. Ebenso soll bei diesen Verfahren unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.
- Es ergibt sich oft allein schon aus Gesetzen zum Schutz der Denkmale oder Berufsgruppen, dass bei Restaurierungen den beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben der Vorzug eingeräumt werden muss.
- Bei öffentlichen Wettbewerben sollten Zugangsvoraussetzungen aufgemacht werden. Die Bewerber haben dann ihrem Angebot entsprechende gültige Eignungsnachweise beizufügen.
Im allgemeinen Bausektor sind solche Forderung unpopulär und die Kritiker wissen selbst am Besten warum.
- Die Forderungen dürfen nur auf die fachlich qualifizierte Umsetzung der ausgeschriebenen Leistung zielen, und natürlich muss die Verhältnismäßigkeit gewährleistet bleiben.
- Wenn sich herausstellte, dass kein Bieter die Zugangsvoraussetzungen erfüllen kann, drängt sich nicht zwangsläufig die Frage auf, ob die Forderungen unangemessen sind. Es durchaus möglich, dass der entsprechende Bieterkreis nicht durch den öffentlichen Wettbewerb erreicht wurde. Welcher Restaurator hat schon sämtliche Ausschreibungsanzeiger abonniert?
Der Preis ist heiß
Trotz aller Bemühungen der Architekten und Ingenieure weicht das Ergebnis eines Preiswettbewerbes mitunter stark von der Kostenberechnung ab. Mit zunehmender Tendenz erweitern sich die Spannen zwischen den teuersten und dem billigsten Angeboten. Die Frage ist dann, wie man aus einem solchen Ausschreibungsergebnis das beste Preis-Leistungs-Verhältnis herausfinden kann.
Kostenberechnung
Den besten Anhaltspunkt bietet die Kostenberechnung, denn sie ist auf das wirtschaftlichste Angebot ausgerichtet und dabei sind ortsübliche Preise, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, technischer Wert und Gestaltung berücksichtigt worden. Planer oder Architekt berechnen die zu erwartenden Kosten nach bestem Wissen, in der Regel nach der DIN 276. Im besten Fall werden darüber hinaus Erfahrungswerte und die Marktsituation berücksichtigt. Basiert der Durchschnittspreis aller Bieter auf der Kostenberechnung, so lässt sich das beste Preis-Leistungs-Verhältnis leicht finden, denn es weicht nur unwesentlich davon ab. Gibt es jedoch große Unterschiede zwischen Durchschnittspreis der Angebote und Kostenberechnung, muss eine umfassende Wertung des Ausschreibungsergebnisses erfolgen. Die Ursachen für die Abweichung können sowohl in einer allgemein schlechten Marktsituation liegen, als auch in einer fehlerhaften Planung. Zunächst wäre die Kostenberechnung zu überprüfen. Ist sie realistisch, kann sie auch weiterhin als Bemessungsgrundlage gelten.
Preis-Leistungs-Verhältnis
Die Kostenberechnung ist somit die wichtigste Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Angebote, die wesentlich von der Kostenberechnung abweichen, müssen hinsichtlich der zu erwartenden Qualität besonders geprüft werden.
Trotz Berücksichtigung einer Mischkalkulation hat jedes Leistungsverzeichnis preisbildende Hauptpositionen. Entstehen zur Preisbildung in diesen Positionen Fragen, so kann der Auftraggeber die Offenlegung der Kalkulation verlangen. In einem Bietergespräch soll dem Bieter dann die Möglichkeit gegeben werden, seine Kalkulation zu erläutern. Meist klären sich dann Kalkulationsfehler durch fehlendes Sachverständnis auf, und der Auftraggeber kann so sein Risiko durch Nichtberücksichtigung dieses Angebotes einschränken.
Geht man davon aus, dass das beste Preis-Leistungs-Verhältnis im Rahmen von +/-15% Abweichung zur Kostenberechnung liegt, wäre die Vergabe einer Bauleistung nach VOB sehr einfach. Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Vergabe ist aber auch die wirtschaftliche Verwendung der finanziellen Mittel, was ausschließlich den Preis und die Wirtschaftlichkeit betrifft.
Unangemessen niedrige Preise
Hinsichtlich der Zuschlagskriterien sind bei der Vergabe also der Preis, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Keinem der Punkte darf eine eigenständige Bedeutung beigemessen werden, da es sich um den Oberbegriff des § 25 Nr. 3 III VOB/A handelt. Seine allgemeine Geltung wird erst durch Benennung von Unterkriterien transparent. Da öffentliche Auftraggeber im Sinne der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel angehalten sind, den Zuschlag auf das kostengünstigste Angebot zu erteilen, wird meist nur dieser Aspekt bei der Vergabe berücksichtigt. Oft werden dann Maßnahmen zu unangemessen niedrigen Preisen vergeben, da die Prüfungen nicht umfassend stattfinden.
Unangemessen niedrige Preise entstehen dann, wenn der Bieter nicht sachkundig ist oder eine gezielte planmäßige Verdrängung von Mitbewerbern betreibt. Zulässig wäre ein unangemessen niedriger Preis nur, wenn es wettbewerblich begründet ist.
Entsprechend § 25 Nr. 3 Abs. 1 der VOB darf der Zuschlag nicht auf ein unangemessenes Angebot erteilt werden. Die Bestimmung soll den Bauherrn vor qualitativ schlechter Leistung und Nachforderungen schützen. Andererseits soll hierdurch auch der Fortbestand einer leistungsfähigen und steuerzahlenden Bauwirtschaft gesichert werden. Geschützt werden hierdurch auch alle anderen Bieter, die ihre Preise aufgrund einer ordnungsgemäßen Kalkulation berechnen. Würden die Fachunternehmen aufgrund permanenter Unterbietungen gezwungen werden, selbst nicht mehr kostendeckend anzubieten, da sie sonst keine Aufträge mehr erhielten, so würde letztendlich der gesamten steuerzahlenden Wirtschaft ein Schaden zugefügt.
Wer die Wahl hat, hat die Qual
Es ist eine traurige Feststellung, dass die wenigsten Vergaberichtlinien und Verdingungsunterlagen - sofern es sich um denkmalpflegerische Maßnahmen handelt - die Qualität einer Restaurierung erwähnen. Die Allgemeinen technischen Vertragsbestimmungen (ATV) der VOB reichen zur Definition der Qualität nicht aus, da es sich bei denkmalpflegerischen Maßnahmen meist um Leistungen überkommener Handwerkstraditionen handelt, die bereits hierdurch den heutigen ATV widersprechen. Abgesehen davon sind auch künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten erforderlich, für welche es keine ATV geben kann.
Zumindest aus dieser Sicht bleibt es zweifelhaft, ob die VOB - immerhin vom Deutschen Institut für Normung herausgegeben - ein zweckmäßiges Regelwerk für restauratorische Arbeiten ist. Für die Vergabe von Restaurierungsleistungen erscheinen wegen ihrer Basisparagraphen die VOF oder die VOL besser geeignet als die VOB.
VOF und VOL
VOF §1: »Die VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.«
VOF §4, Abs. 1: »Aufträge sind unter ausschließlicher Verantwortung des Auftraggebers im leistungsbezogenen Wettbewerb an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige - und soweit erforderlich befugte - Bewerber zu vergeben.
VOL §1: »Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Leistungen,
- die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB - fallen.
- Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt,
- Leistungen ab der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -.<<
Da im Regelfall restauratorische Arbeiten unterhalb der Schwellenwerte liegen, sind weder VOF noch VOL anzuwenden. Die Vergabe unterhalb der Schwellenwerte richtet sich nach den Haushaltsordnungen der öffentlichen Auftraggeber, aber diese sind angehalten, die Basisparagraphen der VOF und VOL zu beachten.
Restaurierungsarbeiten sind nie eindeutig und erschöpfend beschreibbar. Der Leistungswettbewerb ist in der Restaurierung also immer angebracht.
Der feine Unterschied
Man unterscheidet heute zwischen Diplom-Restaurator und Restaurator im Handwerk. Die Kooperationsvereinbarung vom 1. September 1996 zwischen der Vereinigung Deutscher Restauratorenverbände (VDR) und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) regelt dies eindeutig.
Der (Diplom-)Restaurator ist kein Gewerbetreibender! Darüber besteht inzwischen fast allgemeines Einvernehmen. Hingegen ist der Restaurator im Handwerk ein Gewerbetreibender, denn er ist und bleibt ein Handwerker und Angehöriger seines Berufsstandes.
Der Restaurator im Handwerk wird also gewöhnlich Leistungen nach der VOB und der Diplom-Restaurator nach den Basisparagraphen der VOF erbringen. Der Kooperationsvereinbarung zwischen VDR und ZDH entsprechend können beide nicht konkurrierend tätig werden. Somit ist die Leistungsabgrenzung gegeben und der Auftraggeber sucht sich seine Partner gemäß seiner Aufgabenstellung. Insbesondere Fachkunde und Leistungsfähigkeit sollen deshalb bei Wettbewerben als Zugangsvorrausetzung eindeutig beschrieben werden.
Ordnung ist das halbe Leben
Restauratorische Untersuchungs- und Planungsleistungen sind Ingenieurleistungen, welche den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) entsprechen. Zwar gehen jeder Restaurierung denknotwendige Leistungen voraus, was aber noch nicht bedeutet, dass jede restauratorische Leistung auch nach der HOAI vergütet werden muss. Die HOAI kommt nicht zu Anwendung, wenn die praktische Restaurierung zusammen mit der Ingenieurleistung, also der Untersuchung, im Paket erbracht wird. In diesen Fällen sind die Untersuchungen Erfüllungsvoraussetzung für die Restaurierung und damit nicht Gegenstand eines gesonderten Vertrages. Jeder der eine Leistung erbringt oder beauftragt, die in der HOAI geregelt ist, ist auch verpflichtet, Verträge und Vergütungen entsprechend zu gestalten. Die HOAI ist leistungsbezogen und nicht berufsbezogen ausgelegt. Durch die HOAI werden nicht nur die Leistungen sondern auch das Honorar geregelt. Die HOAI ist damit geltendes Preisrecht!
Besonders die freiberuflichen Restauratoren leiden darunter, dass die von Ihnen zu erbringenden Leistungen in Leistungsverzeichnissen ausgeschrieben werden. Nicht nur, dass hierbei auch ein Bieterkreis berücksichtigt wird, der die Leistung aufgrund fehlender Qualifikation nicht erfüllen kann, zumeist zielen diese Verfahren auf die Unterbietung von Mindestsätzen der HOAI. Die Unterschreitung von Mindestsätzen ist untersagt und kann sowohl für den Auftragnehmer als auch für den zur Unterschreitung Auffordernden ernsthafte Folgen haben.
Eine Unterschreitung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei ständigen oder freundschaftlichen Geschäftsbeziehungen. Bei öffentlichen Aufträgen sollte dies aber keinesfalls vorkommen. Öffentliche Auftraggeber unterliegen einer besonderen Bindung bei der Vergabe von Ingenieurleistungen! Die öffentlichen Auftraggeber verletzen daher bei HOAI-Verstößen nicht nur geltendes Zivilrecht.
Oberhalb der Schwellenwerte ist die Vergabe freiberuflicher Leistungen an die VOF gebunden. Unterhalb der Schwellenwerte ist die Vergabe frei.
Grundsätzlich sind Ausschreibungen von Ingenieurleistungen unzulässig, die auf einen Preiswettbewerb zielen. Gesetzwidrig sind auch die Unterschreitung von Mindestpreisen der Honorartabellen und Stundensätze, die Vereinbarung einer falschen Honorarzone, falsche anrechenbare Kosten, nicht zu honorierende Leistungen usw. Liegen Verstöße gegen das staatliche Preisrecht vor, gilt automatisch das richtige HOAI-Mindesthonorar. Die geschlossenen Honorarvereinbarungen werden rechtsunwirksam.
Zulässig ist das pauschale Vereinbaren eines Honorars. Jedoch dürfen auch hierbei die Mindesthonorare nicht unterschritten werden.
Ingenieur- und Architektenkammern sind berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen Auftraggeber geltend zu machen, die zur Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze auffordern und gegen ihre Mitglieder, die hierauf eingehen. Die Restauratorenverbände sollte sich hieran ein Beispiel nehmen! Bei Gericht kann Klage erhoben werden, wenn die Aufforderung zur Unterlassung berechtig ist und fruchtlos bleibt.
Was Hans gelernt hat, sollte Hänschen eigentlich wissen!
»......möchten wir Sie hiermit bitten, ein Angebot für die restauratorischen Untersuchungen am vorgenannten Objekt abzugeben«. So oder ähnlich sind zumeist Aufforderungen abgefasst, welche auf einen Preiswettbewerb unter den Restauratoren zielen. Wer hierauf ein Preisangebot abgibt, verstößt bereits gegen geltendes Recht. Er schadet hierdurch nicht nur sich selbst, sondern einer ganzen Berufsgruppe!
Diplom-Restauratoren sind den Ingenieuren gleichgestellt, wovon nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten abzuleiten sind. Bezüglich Honoraranfragen gilt, dass der Diplom-Restaurator mitteilen kann, zu welchen Honoraren innerhalb der Höchst- und Mindestsätze bezogen auf das Objekt gearbeitet werden könnte und welche Berufserfahrung, Büroausstattung oder Referenzobjekte vorliegen.
Die Leistungs- und Honoraranfragen sind zulässig, wenn sich der Auftraggeber Kenntnis über die Fähigkeiten des Restaurators verschaffen will. Es ist aber unzulässig, bei der Angebotsanfrage Leistungen abzufordern, die honorarpflichtig sind. Das sind z.B. die Ermittlung der Restaurierungskosten, die Bewertung des zu bearbeitenden Objektes oder Vorschläge für die Restaurierung. Gerade letztere werden zumeist bei den Honoraranfragen gewünscht. Die Anfragenden beabsichtigen hiermit, dass die Denkleistung, also das Konzipieren von Maßnahmen, bereits bei Angebotsabgabe erfolgt und somit Untersuchungskosten eingespart werden können.
Theorie und Praxis
»Machen Sie mal ein Angebot für die Untersuchung der gotischen Wandmalerei, die sich unter den Anstrichen im Chor der ...-Kirche befindet!«, könnte die Aufforderungen eines Auftraggebers lauten. Existiert keine genauere Aufgabenstellung oder Leistungsbeschreibung, steht man vor einer unlösbaren Aufgabe, denn ein seriöses Angebot zu unterbreiten ist nicht möglich. Es sei denn der Aufgeforderte ergründet über das Anlegen von Probeflächen welchen Umfang die Untersuchungen erfordern und welche Analysen notwendig sind und verpreist diese letztendlich. Damit hat er aber bereits eine Leistung erbracht, die nach der HOAI geregelt ist und somit auch honoriert werden muss. Einem solchen Angebot wäre demnach gleich eine Honorarrechnung beizufügen. Man stelle sich darüber hinaus vor, dass fünf Restauratoren Probeflächen für die unverbindliche Angebotserstellung anlegen. Damit hätte der Auftraggeber schon einen Großteil der Freilegungskosten eingespart.
Honorar nach Zeitbedarf
Der Restaurator hat für den o.g. konkreten Fall zwei Möglichkeiten der Honorarermittlung. Er könnte entsprechend § 6 der HOAI Abs. 1 das Honorar auf Grundlage der Stundensätze durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs wie für den hier geschilderten Fall nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze zu berechnen.
Die Sätze für die Honorarberechnung betragen nach HOAI §2 Abs. 2
1. für den Auftragnehmer: 38-82 Euro,
2. für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen : 36-59 Euro,
3. für technische Zeichner oder sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen: 31-43 Euro.
Dem Auftraggeber würde der Restaurator lediglich mitteilen, welche Stundensätze und Nebenkosten für seine Arbeiten gelten.
Einschätzung der Restaurierungskosten
Verlangt der Auftraggeber vom Restaurator zudem eine Einschätzung der zu erwartenden Restaurierungskosten, kann das Honorar auch anhand der Ermittlung der anrechenbaren Kosten (Restaurierungskosten) berechnet werden. In diesem Fall ist zuerst die Honorarzone festzulegen. Es ist weiterhin abzuklären, welche Grundleistungen und besonderen Leistungen erbracht werden müssen und wie diese zu bewerten sind. Die Honorarordnung ist diesbezüglich leicht verständlich. In den betreffenden Leistungsbildern sind die Grundleistungen sowie auch die besonderen Leistungen ausreichend beschrieben. Die Grundleistungen werden entsprechend der Honorartafeln ermittelt und die besonderen Leistungen zum Festpreis oder Stundennachweis abgerechnet.
HOAI für restauratorische Untersuchungs- und Planungsleistungen
Auch wenn dies in der täglichen Praxis noch sehr selten ist, so ist die HOAI eine sehr gute Grundlage, um restauratorische Untersuchungs- und Planungsleistungen zu beschreiben und zu honorieren. Sie trägt zur Kostentransparenz bei Restaurierungsmaßnahmen bei und ist wie bei Bauvorhaben auch, eine Regelung zur wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel.
Alles wird gut
Will man versuchen, die Situation der öffentlichen Auftraggeber zu verstehen und zu akzeptieren, so muss man auch die Entwicklung am Markt betrachten. Wenn die Bestimmungen und Verordnungen nicht eingehalten werden, werden die fachkundigen Unternehmen den Verdrängungswettbewerb nicht überstehen können, und damit sinkt die Qualität in allen Bereichen.
Verstöße gegen Bestimmungen und Verordnungen sind an der Tagesordnung, geschehen aber nicht immer vorsätzlich. Natürlich bleiben schwarze Schafe, die glauben, sich in der Leistungsgesellschaft durch intellektuelle Überlegenheit Vorteile verschaffen zu können. Die Frage ist jedoch, welche Maßstäbe man hier ansetzt.
Wie nun Qualität sichern, wenn es aufgrund der Gegebenheiten unmöglich erscheint? Die Forderung nach Qualitätssicherung steht auf keinen Fall im Konflikt mit den Vergaberichtlinien und schon gar nicht mit Bestimmungen und Verordnungen. Gerade diese sind der Lösungsansatz, so sie umfassend und verantwortungsbewusst angewendet werden.
Durch Gleichbehandlung und objektive Wertung der Bewerbungen und Angebote kann auch unter den gegebenen Umständen eine Qualitätssicherung in der Denkmalpflege erfolgen.
»Rettet die Denkmale!«, galt gestern noch, heute heißt die Devise: »Rettet die Denkmalpflege!«
Anmerkungen
1 Dieter Wolf: Vortrag zum Thema Vergabegrundsätze (§ 106 GWB Vergaberechtsänderungsgesetz bzw. § 97 GWB in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) und ihre GWB-konforme Anwendung, im Rahmen der Veranstaltung Forum Vergabe e.V. zum »Vergaberechtsänderungsgesetz 1998« am 2. März 1999 in Köln
Jens Linke, Mellingen im August 2003
Weitere Literaturhinweise :
EG-Richtlinien im Bereich des öffentlichen Vergabewesens
Richtlinie 89/665/EWG v. 21.12.89 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl Nr. L 395/33 v.30.12.89 (Überwachungsrichtlinie)
Richtlinie 93/37/EWG v. 14.06.1993 zur Koordinierung der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ABl. Nr. L 199/54, v. 09.08.1993, ber. durch ABl. Nr. L 111/115 v. 30.04.1994 (Baukoordinierungsrichtlinie)
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberechtsänderungsgesetz - VgRÄG), BT-Drucksache 13/9340
Stellungnahme des Bundesrates zum VgRÄG , Bundesrat Drucksache 646/97
Mitteilung der Kommission: Das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union, KOM (98) 143 endg. vom 11. März 1998
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberechtsänderungsgesetz - VgRÄG) vom 26.08.1998, BGBl. I, S. 2512
Schäfer, Grundzüge des öffentlichen Vergabewesens, in BB, Beilage 12 zu Heft 28/29, 1996
Heiermann/Ax, Neuordnung des Vergabrechts/des Vergaberechtsschutzes, in DB, Heft 10 vom 6.3.1998
Franke/Höfler/Bayer, Bauvergaberecht in der Praxis, Wiesbaden 1999