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Qualitätssicherung in der Denkmalpflege

Liebe Kollegen/innen, liebe Freunde,

bezüglich der ordnungsgemäßen Auftragsvergabe in unserer Branche, der Sicherung des Wettbewerbes und der Gleichbehandlung werden wir in unregelmäßigen Abständen interessante Informationen, auf welche wir bei Klärungen verschiedener Sachverhalte stoßen, hier bereitstellen.

Vordergründig zielen die Informationen auf die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Gelder und der Qualitätssicherung in der Denkmalpflege.
Gerade die Recherchen zu diesen Themen sind sehr aufwändig und wir denken, die relevanten "Fundstücke" können zum besseren Verständnis beitragen, wenn diese eine größere Verbreitung finden.

J. Linke

  • Bauprotokolle

Bauprotokolle / Aktenvermerke sind verbindlich http://www.iww.de/quellenmaterial/id/103756

  • Bedarfspositionen

Wie man leider immer wieder feststellen muss, scheint es sich immer noch nicht herumgesprochen zu haben, dass seit dem Erscheinen der VOB 2009 Bedarfspositionen nicht mehr in Leistungsbeschreibungen aufzunehmen sind.
http://dejure.org/gesetze/VOB-A/7.html
http://www.bauprofessor.de/Bedarfsposition/6231ca89-9e9a-426e-8950-f708232d888f

Problematisch bleibt dies trotzdem für Stundenlohnarbeiten, also eine Eventualposition mit Gesamtbetrag. Der " erforderliche Umfang" lässt sich z.B. bei restauratorischen Arbeiten noch relativ leicht begründen.

Es gibt nur einen Grund für Bedarfspositionen: PLANUNGSLÜCKEN! Diese entstehen durch: 1. Bequemlichkeit der Planer

2. Aufforderung zur Honorarunterschreitung durch den Bauherren.
Die Haftung übernimmt jedoch immer der Planer!

Mit dem Ausschreiben von Bedarfspositionen wird eingestanden, dass die Leistung nicht "eindeutig und erschöpfend" beschrieben ist und die Bieter ihre Preise nicht "sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können". Liegt mit dem Ausschreiben von Bedarfspositionen demnach schon ein Verstoß vor?

http://openjur.de/u/143816.html
Es bleibt schwierig. Bedarfspositionen sind in die Wertung einzubeziehen und bieten Möglichkeiten für Spekulationen (vgl. auch Preisabsprachen).
Weiterhin bleibt fraglich, wie eine "sorgsame Ausschöpfung der dem Auftraggeber bis dahin zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten" zu werten ist. Es empfiehlt sich sicherlich, dergleichen ausreichend und unmissverständlich durch den Auftraggeber und Planer zu dokumentieren.
Beschwerden gegen Bedarfspositionen nach der Wertung der Angebote landen häufig vor Gericht. Der bessere Weg ist sicherlich (und damit wäre Bauherren, Planer und alle Bieter gleichermaßen geholfen) die Rüge oder Bieterfragen vor Ablauf der Angebotsabgabefrist.

  • Forderung nach Vor-Ort-Besichtigung der Baustelle

Bieter fragen sich immer wieder, welcher Aufwand für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Angebotes betrieben werden muss. Gerade bei Restaurierungsmaßnahmen wird immer wieder die Forderung nach Vor-Ort-Besichtigung der Baustelle aufgemacht.
Wie eine solche Forderung zu werten ist, ist im Rundschreiben Nr. 3/2004, Punkt 4, S. 2/3 des Thüringer Landesverwaltungsamt nachzulesen.

Damit sollte klar sein, dass das Nichtberücksichtigen der Forderung nach Vor-Ort-Besichtigung der Baustelle kein Ausschlussgrund ist und demzufolge bestenfalls empfohlen werden kann.

  • Anforderung der Vergabeunterlagen

Immer noch und wieder ist in den einschlägigen Anzeigern eine Frist zu lesen, die angibt, in welchem Zeitraum die Anforderung der Vergabeunterlagen erfolgen kann.
Mit Rundschreiben Nr.1/2014 des Thüringer Landesverwaltungsamtes wird klargestellt, dass die Angebotsfrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung beginnt und zum Eröffnungstermin endet.

  • Fehlende Fabrikatsangaben

Fehlende Fabrikatsangaben fallen nicht unter fehlende Nachweise nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B und können deshalb nicht nachgefordert werden und führen zum Ausschluss. Eine Feinheit, die Beachtung verdient.

" Geforderte Fabrikats-, Erzeugnis- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss."

Volltext unter: VK Thüringen, Beschluss vom 12.04.2013 - 250-4002-2400/2013-E-008-SOK

  • Produktvorgaben

Entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass grundsätzlich keine Produkte im Leistungsverzeichnis vorgegeben werden dürfen, besteht die Möglichkeit, die Qualität der einzusetzenden Konservierungs- und Restaurierungsmaterialien durch die Angabe von Leitfabrikaten sicherzustellen.
Leitfabrikate anzugeben ist dann zulässig, wenn der Ausschreibung umfangreiche Planungen, Recherchen, Analysen etc. vorausgegangen sind und die Vorgabe zwingend notwendig ist. Die Notwendigkeit der Angabe von Leitfabrikaten ist durch die VST zu begründen und zu dokumentieren.
Den Bewerbern muss die Möglichkeit eingeräumt werden Alternativprodukte anzubieten.
Insofern müssen die gewichtigen Kenndaten der Leitprodukte angegeben werden, welche bei der Bewertung der Alternativprodukte herangezogen werden. Es ist jedoch auszuschließen, dass die Kenndaten unsinnigerweise so gewählt werden, dass kein Alternativprodukt angeboten werden kann (z.B. Verpackungseinheit etc.).

Die Angabe von Leitfabrikaten sollte trotzdem die Ausnahme bleiben.

Beschluss 250-4002.20-4646/2010-013-J

  • Benachrichtigung nach § 19

Bei der Benachrichtigung nach § 19 Nr. 1 VOB/A sind Ablehnungsgründe nicht zu nennen. Es genügt ein einfaches Absageschreiben.

Um sich dem Wettbewerb besser anpassen zu können, stellt sich für die Unternehmen die Frage, warum genau, wenn das Zuschlagskriterium nicht allein der Preis war, das Angebot nicht berücksichtigt wurde.
Nach § 19 VOB/A haben nicht berücksichtigte Bieter das Recht, einen Antrag auf Information zu stellen.
§ 19 VOB/A – Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote
"(2) Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres in Textform gestellten Antrags die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots in Textform mitzuteilen, den Bietern auch die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name."

Der Antrag kann bereits bei der Abgabe des Angebotes gestellt werden.
Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen.

Da bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Dokumentationspflicht besteht, ist es für die Vergabestelle kein zusätzlicher Aufwand die Gründe für die Nichtberücksichtigung dem Bieter mitzuteilen. Den Antrag bereits bei der Angebotsabgabe beizufügen, hilft der Vergabestelle die ordnungsgemäße Wertung und Dokumentation durchzuführen und trägt zur Wahrung des Wettbewerbs bei. ;-)

  • Grauzonenfachplanung oder "Das soll sich doch der Restaurator Gedanken drüber machen, der ist schließlich der Fachmann!

rechtswidriges Vergabeverfahren (Konservierung und Restaurierung des Burschenschaftsdenkmals

Bereits bei der ersten Zusendung der Vergabeunterlagen war klar zu erkennen, dass betreffender Fachplaner bezüglich der Restaurierung von Marmor völlig ahnungslos ist. Unsere Auffassung, dass die ausgeschriebenen Maßnahmen dem Objekt mehr schaden als nützen werden, war in der fortgeschrittenen Planungsphase nicht mehr maßgeblich. In derartigen Fällen haben die Restauratoren, die sich dann nur in der Rolle der Bieter bzw. Ausführenden befinden, kaum noch eine Möglichkeit fachlich das Richtige zu tun. Alternativ kann man sich dergleichen Denkmalvernichtung wohl nur noch durch das Nichtabgeben eines Angebotes entziehen. Wir entschlossen und dennoch zur Abgabe eines Angebotes und stellten zur sachlichen Klärung einige Bieterfragen. Die VST beantwortete die Fragen nicht, sondern hob die Ausschreibung in der Folge auf. Bei der Wiederholung der Ausschreibung versuchte der Planer sachlich zwar etwas Abhilfe zu schaffen, trotzdem sollten nicht kalkulierbare Risiken und Unzulänglichkeiten in der Planung durch den Bauausführenden übernommen und/oder kompensiert werden. Anmaßend und ignorant stelle der Fachplaner die Bieter wieder vor unlösbare denksportlerische Aufgaben.

Die Vergabebeschwerde war die logische Konsequenz in diesem Verfahren. Auf das Ergebnis sind wir nicht stolz, freuen uns jedoch über die umfangreiche Begründung im betreffenden Bescheid. Damit liegt nun, allen zugänglich eine fundierte Stellungnahme vor, die mit Mythen abrechnet und die uns allen auch perspektivisch mehr Sicherheit bei der Vergabe und Ausschreibung von Restaurierungsleistungen geben kann.
Leider ist es in unserer "Branche" immer noch so, dass aufgrund der Verwendung öffentlicher Mittel Richtlinien, Haushaltsatzungen etc. gelten, welche die "Nische" der Denkmalpflege wenig bis gar nicht berücksichtigen. Da es immer um unwiederbringliche Werte geht, und wir alle damit eine sehr große gesellschaftliche Verpflichtung eingehen, steht natürlich die Qualitätssicherung absolut im Vordergrund.
Restauratorische Leistungen werden entweder durch denkmalpflegerisch hochqualifizierte Büros ausgeschrieben, denen oft schlicht und ergreifend das fundierte Wissen um die Vergaberichtlinien fehlt. Andererseits werden die Leistungen routiniert von Architektur-/ Ingenieurbüros ausgeschrieben, die nicht über das entsprechende fachliche Wissen verfügen. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass ein Zusammenführen der Kompetenzen offenbar auch nicht möglich ist, ganz im Gegenteil scheint dies noch mehr auseinanderzudriften.

  • Wir werden leider nicht fertig und Petrus ist schuld!

Alle Jahre wieder, zur selben Zeit hagelt es Baubehinderungsanzeigen aufgrund des schlechten Wetters.
Natürlich hat man als normal denkender Mensch dafür Verständnis, doch was ist eigentlich " Schlechtes Wetter" und sind die Baubehinderungsanzeigen berechtigt?
Der Rechtsanwalt Edwin Wacht hat hierzu auf www.baurecht.de ein Dokument veröffentlicht.
Eine seiner Zusammenfassung in diesem Dokument: "Wenn also die Bundeswehr auf den Dächern steht, um der Schneemassen Herr zu werden, dann ist von einem besonderen Wetterereignis auszugehen."


 

 

 

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